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   BGH, 19.05.1970 - VI ZR 27/69   

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BGH, 19.05.1970 - VI ZR 27/69 (https://dejure.org/1970,6688)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1970 - VI ZR 27/69 (https://dejure.org/1970,6688)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/69 (https://dejure.org/1970,6688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • VersR 1970, 815
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.1967 - VI ZR 41/66

    Rückgriffsanspruch gegen einen Rechtsanwalt - Schuldhaftes Eintretenlassen der

    Auszug aus BGH, 19.05.1970 - VI ZR 27/69
    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil von 11. Juli 1967 (VI ZR 41/66), auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil von 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 -, auf das im einzelnen Bezug genommen wird, dahin befunden, daß die Klageansprüche nicht verjährt sind.

    Ist demnach im Grunde von einem Regreßanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus dem ersten Vorgang auszugehen, dann folgt aus den weiteren Gründen des Urteils des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 (VI ZR 41/66), daß der sich auf den ersten Vorgang stützende Klageanspruch nicht verjährt ist.

  • BGH, 28.09.1965 - VI ZR 88/64

    Umfang der Grundsätze hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs - Einbindung

    Auszug aus BGH, 19.05.1970 - VI ZR 27/69
    Wie es zu deuten ist, wenn ein früher gestellter Antrag nicht wiederholt wird, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. BGH Urteil vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 = VersR 1965, 1153 m.w.N.).

    Dann lag es nicht fern, die Rechtsfolgen nach § 211 BGB für möglich zu halten (vgl. auch BGH Urteil vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 = a.a.O.).

  • BAG, 14.07.1961 - 1 AZR 291/60

    Gewerkschaft - Angehörigkeit des Richters - Prozeß des DGB - Schadenersatz in

    Auszug aus BGH, 19.05.1970 - VI ZR 27/69
    Er hat vorgetragen, der Beklagte nahe gegen seine Sorgfaltspflicht dadurch verstoßen, daß er im Verfahren LAG Bayern 394/53 III von der Geldersatz- zur Naturalersatzklage übergegangen sei, ohne wenigstens hilfsweise Geldersatz zu beantragen, und daß er nicht von vornherein auf die Verjährung des fallengelassenen Geldersatzanspruchs geachtet habe; statt den Kläger auf den gegen ihn bestehenden Regreßanspruch hinzuweisen, habe der Beklagte den erfolglosen weiteren Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten geführte Dementsprechend hat der Kläger als Verlust seiner Verzugsschadensforderung die Zahlung von 6.590,94 DM und als Ersatz der Kosten des zweiten Verfahrens die Zahlung von 2.936,18 DM - jeweils mit Zinsen - gefordert, sowie um die Festatellung geboten, daß der Beklagte weiterhin die anwaltlichen Kosten des Rechtsanwalts Dr. A. in Hannover in bisher nicht bekannter Höhe im Verfahren vor dein Bundesarbeitsgericht AZ 1 AZR 291/60 und den weiteren Verzugsschaden zu ersetzen habe.

    Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung von 1. April 1965 in Übereinstimmung mit den Urteil des BAG vom 14. Juli 1961 (1 AZR 291/60) angenommen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen den DGB auf Zahlung von 6.590,94 DM sei dadurch mit den 29. September 1957 verjährt, daß der Beklagte ihn nach Stellung seines Antrags auf Leistung von Fondak-Zertifikaten am 29. September 1955 nicht weiter verfolgt hat.

  • OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 15 W 23/06

    Notarielles Nachlassverzeichnis: Verpflichtung zur Vorlage bei Vorliegen eines

    Darin liegt eine Rücknahme des unbezifferten Zahlungsantrags (vgl. zur entsprechenden Fallkonstellationen BAG, NJW 1961, 1787; BGH, VersR 1965, 1153, 1154; BGH, VersR 1970, 815, 817).
  • BGH, 20.01.1982 - IVa ZR 314/80

    Haftpflicht des Steuerberaters

    Daß ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, seinen Mandanten nicht nur auf den von ihm begangenen Fehler, sondern auch auf die für den Schadensersatz geltende Verjährungsfrist hinzuweisen, war jedoch im Jahre 1972 bereits seit langem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (RGZ 158, 130; RG DR 1940, 453; BGH Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/69, VersR 1970, 815, 818; Palandt/Danckelmann BGB 30. Aufl. § 198 Anm. 2; Erman/Hefermehl, BGB 5. Aufl. § 198 Rdn. 10; Carl JW 1938, 2968; Brandner AnwBl 1969, 364); an dieser Auffassung haben Rechtsprechung und Schrifttum auch bis heute festgehalten (vgl. etwa BGH Urteil vom 20. Kai 1975 - VI ZR 138/74 - NJW 1975, 1655; ferner vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75 - und vom 8. März 1977 - VI ZR 142/75 - VersR 1977, 617; 1977, 622, 624; Johannsen in RGRK BGB 12. Aufl. § 198 Rdn. 15).
  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 291/80

    Steuerliche Beratung

    Denn einmal läßt sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen, wann das Mandat sein Ende gefunden hat; zum anderen ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 4) als Rechtsanwalt verpflichtet war, den Kläger auf das Bestehen einer Schadensersatzpflicht und auf die laufende Verjährungsfrist hinzuweisen (RGZ 158, 130; RG DR 1940, 453; BGH Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - und vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/67 - VersR 1967, 979; 1970, 815, 818).
  • BGH, 07.12.1978 - VII ZR 278/77

    Anforderungen an die Führung des Rechtsstreits zur Erhaltung der

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch dann, wenn es - wie hier - um die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB auf abtrennbare Prozeßteile ging, eine Beendigung der Unterbrechung nur in Umgehungsfällen bejaht, in denen bewußt und grundlos ein Teil der Anträge nicht mehr weiterverfolgt wurde (z.B. BGH NJW 1960, 1947 f [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]; BGH Urteil vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/69 = VersR 1970, 815, 817).
  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 171/75

    Erhebung der Verjährungseinrede bei arglistiger Täuschung über die Entstehung des

    Das hat zur Folge, daß es ihm versagt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, und er den ursprünglichen Anspruch als unverjährt gegen sich gelten lassen muß, vorausgesetzt nur, daß auch der weitere Anspruch nicht bereits verjährt war, als die Klage erhoben wurde (vgl. RGZ 158, 130, 136; BGH VersR 1967, 979, 980; 1968, 1042; 1970, 815, 816; BB 1971, 369; NJW 1975, 1655, 1656) [BGH 20.05.1975 - VI ZR 138/74].
  • BGH, 20.05.1975 - VI ZR 138/74

    Schäden an Häusern wegen Veränderung des Grundwasserspiegels durch Bohrungen

    Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem gefestigten Grundsatz aus, daß ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht seinen Mandanten gegebenenfalls auch über Ersatzmöglichkeiten belehren muß, die gegen ihn, den Rechtsanwalt, selbst gerichtet sind, und daß diese Grundsätze insbesondere Platz greifen, wo der Anwalt schuldhaft einen zunächst bestehenden Anspruch hat verjähren lassen (RGZ 158, 130, 134; obiges Senatsurteil vom 11. Juli 1967 a.a.O. S. 989 mit Nachw.; vom 2. Juli 1968 - VI ZR 39/61 - VersR 1968, 1042 sowie vom 19. Mai 1970 - VI ZR 27/69 - VersR 1970, 815; vgl. Müller JR 1969, 161, 163).
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